AGB, Mietbedingungen und Stornierungsrichtlinien

Allgemein

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Vermietung eines Fahrzeuges Campingbus mit standardmäßigem Innenausbau und entsprechendem Camping-Equipment. Der Mieter setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen, mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

Gegenstand des Mietvertrages sind auch die vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllenden und zu unterschreibenden Übergabeprotokolle bei Übernahme und Abgabe des Fahrzeuges mit ihrem jeweiligen Inhalt. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Schweiz in Anwendung.

Mietgegenstand, Vertrag

Der Vertrag kommt zustande, wenn der Mieter und die Camperrental sich durch Auftragsbestätigung per E-Mail oder über die Webseite der Camperrental über den Abschluss eines Vertrages in elektronischer Form einigen.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Camperrentel haben Vorrang vor anderen AGBs Dritter, die Anwendung auf den vorliegenden Mietvertrag finden könnten.

Die Camperrental überlässt dem Mieter das in der Buchungsbestätigung benannte Fahrzeug. 

Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben. Der Motor ist mit Motoröl in der erforderlichen, ausreichenden Menge befüllt.

Der Versicherungsschutz ist im Mietfahrzeug enthalten. Das Mietfahrzeug ist in den Ländern Albanien, Andorra, Belgien Bosnien - Herzogowina, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Großbritannien,Italien, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Lichtenstein, Litauen, Lettland, Malta, Moldavien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Portugal, Polen, Rumänien, San Marino, Schweden, Slowakische Republik, Spanien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vatikan und Zypern haftpflicht- und vollkaskoversichert.

Die Selbstbeteiligung des Mieters ab 25 Jahre der Teil- und Vollkasko-Versicherung beträgt 1000.00 CHF pro Schaden.

Jungfahrer unter 25 Jahre haben eine Selbstbeteiligung im Voll- von 2'500.00 CHF oder Teilkasko-Schadensfall von 3500.00 CHF pro Schaden.

Solange keine Obliegenheitsverletzung oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, da in diesem Fall der Mieter ebenfalls für die volle Höhe des Schadens haftet.

Schäden an der Markise, im Innenraum des Fahrzeugs oder am Aufstelldach sind keine Kaskoschäden und müssen zu 100 % vom Mieter getragen werden.

Ebenfalls nicht von der Haftungsbefreiung umfasst sind durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeugs oder am Aufstelldach samt Dachzelt.

Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden der Vermieterin anzuzeigen.

Die oben genannten Haftungsbegrenzungen entfallen ebenso bei Schäden, die durch eine nicht verkehrsgerechte Nutzung oder durch vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Einnahme von Alkohol oder Drogen), durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch das Ladegut am Fahrzeug, durch Überladen (Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts) oder durch Überdrehen des Motors oder Fahren mit zu niedrigem Öl- oder Wasserstand entstehen. Darunter fällt auch das Befahren ungeeigneter oder unbefestigter Wege. Schäden, die daraus resultieren sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen.

Mietzeit

Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme bis zur endgültigen Rückgabe, welche bei der Online Buchung festgehalten wird.

Bei verspäteter Rückgabe von über einer Stunde fallen neben einer weiteren regulären Tagesmiete 50.00 CHF Schadensersatz an. Sollte ein Anschlussmieter dadurch zu Schaden kommen, trägt der Mieter, welcher das Fahrzeug zu spät zurückgebracht hat, auch die Schadensersatzkosten der Anschlussmiete.

Führungsberechtigter

Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, zumindest im Inland bei Fahrten ins Ausland für die jeweiligen Länder gültige, internationale Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, so behält sich die  vor vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Dem Vermieter bis dahin entstandene Kosten, bzw. entgangener Gewinn oder sonst durch den Rücktritt entstehende Schäden sind vom Mieter zu ersetzen.

Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter, bzw. von dem/den im Übergabeprotokoll angegebenen Fahrer*innen geführt werden. Der Mieter haftet für das Verschulden des von ihm benannten, weiteren Fahrers.

Für entstehende Schäden haftet der Mieter / haften die Mieter als Gesamtschuldner.

Fahrgebiete

Das Vertragsgebiet, in dem das Fahrzeug geführt werden darf, umfasst das Staatsgebiet der Nationen:

Albanien, Andorra, Belgien Bosnien - Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Großbritannien,Italien, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Lichtenstein, Litauen, Lettland, Malta, Moldawien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Portugal, Polen, Rumänien, San Marino, Schweden, Slowakische Republik, Spanien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vatikan und Zypern. 

Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, sich mit den landesspezifischen Gesetzen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und Mautpflichten vertraut zu machen. Dies gilt insbesondere auch für die ordnungsgemäße Ausstattung und technische Vorgaben des Fahrzeugs. Der Mieter haftet für Verletzungen dieser Pflichten Camperrent gegenüber im Falle der Inanspruchnahme als Fahrzeughalter bspw. durch Buß- und Verwarnungsgelder einen Freistellungsanspruch gegen den Mieter für derartige Vertragsverletzungen.

Übergabe

Das Fahrzeug und ein Schlüssel werden am vereinbarten Übergabeort an den Mieter fahrbereit übergeben. Das Fahrzeug ist voll betankt, geprüft mit allen Betriebsstoffen und innen gereinigt.

Der Mieter hat die Pflicht, das Fahrzeug vor der Übergabe zu untersuchen. Anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs wird ein Übergabeprotokoll angefertigt, in das alle ersichtlichen Mängel und Beanstandungen sowie der Tachometerstand aufzunehmen sind. Mängel, die durch den Mieter später geltend gemacht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Rückgabe

Der Mietvertrag endet mit Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.

Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen.

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit voll betankt, innen gereinigt und in betriebsbereitem Zustand am Übergabeort zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben.

Bringt der Mieter das Fahrzeug nicht mit vollständig gefülltem Kraftstofftank zurück, so übernimmt die Camperrent das Auftanken. Für diese zusätzliche Leistung wird eien Aufwandsentschädigung velangt in Höhe von 50.00 CHF zusätzlich zu den anfallenden Kraftstoffkosten.

Bei der Rückgabe wird der Mietgegenstand in Anwesenheit des Mieters untersucht, wobei das Ergebnis der Untersuchung in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festzuhalten ist. Wird ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestanden hat. Im Schadensfall erfolgt eine Berechnung durch die Vermieterin innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs. Sind bei der Besichtigung des Fahrzeugs verdeckte Schäden, z.B. aufgrund äußerer Verunreinigungen, nicht erkennbar, so führt die unbeanstandete Rücknahme des Fahrzeugs nicht zu einem negativen Schuldanerkenntnis der Vermieterin.

Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten im Fall der Nicht-Anzeige einer verspäteten Rückgabe bei den zuständigen Behörden Strafantrag aus allen denkbaren, rechtlichen Gründen zu stellen.

Bei Rückgabe des Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten.

Schäden am Fahrzeug

Sind während der Dauer des Mietverhältnisses Schäden am Fahrzeug entstanden, die bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorhanden waren, bzw. nicht schriftlich im Übergabeprotokoll festgehalten wurden, so hat der Mieter die Kosten der Instandsetzung zu tragen.

Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, werden 500,00 CHF von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückstandsbeseitigung durchführen zu lassen.

Im Mietzeitraum auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters.

Entstehende Kosten für den Abschleppdienst oder die Montage der Reifen müssen vom Mieter nicht übernommen werden, sofern die Volkswagen Mobilitätsgarantie oder der in den Vermietunterlagen angegebene Pannenschutz verständigt wurde.

Die Materialkosten, wie z.B. Reifen, müssen vom Mieter selbst bezahlt werden. Das Reserverad am Fahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden.

Bei falscher Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Summe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Fahrzeug und dem Zubehör.

Beschädigungen an der Markise zu vermeiden, gilt es Folgendes zu beachten: Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen lassen. Die Benutzung einer Waschstraße ist generell untersagt. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung der Mieter tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen.

Bezahlung

Der Mieter muss an Camperrental die vertraglich vereinbarte Miete zahlen. Dauer und Tag der Anmietung haben Einfluss auf die Preisbildung.

Im Mietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den vertraglich festgelegten Mietzeitraum. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung, technische Instandhaltung und Verschleißreparaturen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf Camperrental veröffentlichten Preise gelten inkl. Mehrwertsteuer.

Weiterhin beinhaltet die Miete Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung, Teilkaskoversicherung, Vollkaskoversicherung.

Die Kosten für Treibstoff, notwendig werdende Schmierstoffe (Motoröl), soweit erforderlich, sowie für eine evtl. notwendige Innenreinigung trägt der Mieter.

Offene Zahlungen sind 10 Tage vor Mietbeginn zubezahlen.

Stornierungen

Der Mieter kann jederzeit vor Mietbeginn von seinem Mietvertrag zurücktreten. Tritt der Mieter von seiner verbindlichen Buchung zurück, räumt die Camperrental dem Mieter ein vertragliches Rücktrittsrecht ein.

Eine Stornierung des Mietvertrages der mindestens 20 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn durch den Mieter erklärt wird, ist kostenfrei. Die gesamte Anzahlungssumme wird zurückerstattet.

Bei einer Stornierung des Mietvertrages von 19-6 Tage vor dem vereinbartem Mietbeginn durch den Mieter wird 50% des Gesamtmietpreis an den Mieter der Anzahlungssumme zurückerstattet. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Erstattung der übrigen 50 % des Gesamtmietpreises des Mieters ist ausgeschlossen.

    Bei einer Stornierung des Mietvertrages im Ganzen, der weniger als 5 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn durch den Mieter erklärt wird, ist der Gesamtmietpreis an die Camperrental zu zahlen.

    Maßgebend für den Stornierungszeitpunkt ist der Eingang einer Stornierungserklärung des Mieters in Textform bei der Camperrental.

    Im Falle der Nichtabholung des angemieteten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt ohne Anzeige wird die bereits geleistete Miete vollständig einbehalten.

    Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle, im Mietvertrag vereinbarte, Mietpreis zu bezahlen. Es besteht kein Einverständnis des Vermieters, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.

    Die Änderung einer bereits bestätigten Buchung ist kostenfrei möglich 20 Tage vor Mietbeginn. Sollte sich infolge der Buchungsänderung der ursprünglich bestätigte Gesamtmietpreis erhöhen, wird der Mehrbetrag dem Mieter in Rechnung. Ist der Gesamtmietpreis der geänderten Buchung geringer als der ursprünglich vereinbarte Gesamtmietpreis, gelten die im folgenden aufgeführten Bedingungen im Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Buchungsänderung.

      Änderungen an der Buchung während der Reise sind möglich (vorbehaltlich Verfügbarkeit). Erhöht sich dabei der ursprünglich bestätigte Gesamtmietpreis, der Mehrbetrag wird dem Mieter in Rechnung gestellt.

      Kaution

      Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Mietverhältnis zahlt der Mieter eine Kaution Bar in Höhe von 1'000.00 CHF. Bei Übergabe des Fahrzeuges wird dei Barzahlung der Kaution eingefordert ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Mietfahrzeug nicht ausgehändigt. 

      Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses freigegeben, wenn das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben ist.

      Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Fahrzeug schriftlich festgehalten und das schriftliche Protokoll dem Mieter ausgehändigt.

      Eine Haftung des Mieters für von ihm verschuldete, verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die im aufgrund ihrer Natur erst Nachgang vom Vermieter festgestellt werden können, bleibt vorbehalten. Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben.

      Zustand des Fahrzeug & Haftungen

      Die Camperrental übergibt dem Mieter das Fahrzeug in gebrauchsfähigem und verkehrssicherem Zustand. Das Fahrzeug ist innen und aussen gereinigt.

      Der genaue Zustand des Fahrzeugs ergibt sich aus dem bei Übergabe des Fahrzeugs vom Mieter und der Camperrental gemeinsam zu erstellendem Übergabeprotokoll und bei Rückgabe aus dem Rückgabeprotokoll. Diese Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrages.

      Werden während der Mietzeit Reparaturen zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig, darf der Mieter die Instandsetzung nur dann selbst vornehmen oder solche Reparaturaufträge in Auftrag geben, wenn die Camperrental dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemässer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet. Der Arbeitszeitaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.

      Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er die Camperrental unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur, das heißt innerhalb von 3 Werktagen nach Feststellung durch eine Vertragswerkstatt, nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Hierfür ist ein Nachweis eines Sachverständigen oder einer Werkstatt in schriftlicher Form notwendig. Ein Anspruch auf eine alternative Unterkunft besteht für die Dauer der Reparatur nicht. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zur Rückgabe des Fahrzeuges an seinem entsprechenden Standort der Abholung verpflichtet. Bei Fahruntauglichkeit des Fahrzeugs gilt der Zeitpunkt der Bestätigung durch die Werkstatt.

      Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ist neben diesem Vertrag das Übergabeprotokoll maßgeblich. Der Mieter hat vor Vertragsschluss überprüft, dass das Fahrzeug seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.

      Das Fahrzeug ist gemäss AGB versichert. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Zerstörung, Beschädigung oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Untergang des Fahrzeugs hat der Mieter den Schaden zu ersetzen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

      Die Camperrenatl übernimmt keine Haftung für eingebrachte Sachen des Mieters oder seiner Mitreisenden, bzw. des/der Fahrer/-s, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.

      Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln zur Mängelhaftung vorbehaltlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

      Für alle anfallenden Maut-Gebühren hat der Mieter selbst aufzukommen – vor Ort oder vorab per Überweisung.

      Bei Verlust des KFZ-Scheins, stellt die Camperrental einen Betrag in Höhe von 200.00 CHF in Rechnung.

      Verkehrsunfälle

      Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeugs verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich die Vermieterin zu kontaktieren und für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses hat der Mieter zu unterlassen.

      Der Mieter hat einen genormten europäischen Unfallbericht mit Unfallskizze zu erstellen und zu übergeben. Der Mieter hat darin auch Namen und Adresse aller Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten. Sofern eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls erfolgt ist, hat der Mieter auch die Anschrift der zuständigen Polizeibehörde, den Namen des zuständigen Ermittlungsbeamten sowie das zugehörige Aktenzeichen mitzuteilen.

      Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus diesem Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird.

       

      18.5 Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.

       

      18.6 Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der von der CamperBoys GmbH bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 49€ erhoben.

      Vertrag

      Mit der Buchung und bezahlung der Miete an dei camper-rental.ch ist zwischen den Parteien einen rechtsgüldiger Vertrag gemäss OR endstanden.

      Wird ein Vertrag abgeschlossen, sind die darin festgelegten Vereinbarungen AGB der camper-rental.ch von den Vertragsparteien zu erfüllen gemäss OR. Bei einem Vertragsbruch handelt es sich um eine Nichterfüllung der vertraglich zugesicherten Leistungen, die verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen kann.

      • Werden vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten und es entsteht daraus ein Schaden, kann ggf. Schadenersatz beansprucht werden.
      • Ist die Erfüllung des Vertrages grundsätzlich möglich, kann die ausgebliebene Leistung bzw. eine Ersatzleistung eingeklagt werden.
      • War die Leistung bereits bei Vertragsschluss nicht möglich, gilt der Vertrag als nichtig.

      Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Zivilgerichts richtet sich grundsätzlich gemäß §§ 12, 13 Zivilprozessordnung (ZPO) nach dem Unternehmenssitz (§ 17 ZPO) der Fruchtpower GmbH